Die Zurückweisung (refoulement) von Ausländern in der Zwischenkriegszeit. Untersuchung der Verwendungsweisen des Wortes und der Maßnahme
Philippe Rygiel
Ich stütze mich für die ersten beiden Abschnitte dieser Studie auf eine Zusammenstellung von Texten (Gesetze, Dekrete, ministerielle Rundverfügungen), die unserer Kenntnis nach den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich zwischen 1918 und 1939 reglementieren. Während der zwanziger Jahre wird danach ein Aufenthaltsverbot für einen Ausländer eingeführt, der nach Frankreich einreisen will oder sich faktisch dort befindet, ohne daß der Staat seine Anwesenheit legitimiert hätte. Davon zeugen mehrere Rundverfügungen, von denen hier zwei Beispiele von 1922 und 1929 wiedergegeben werden.
In den uns zur Verfügung stehenden Texten aus der ersten Hälfte der dreißiger Jahre taucht der Begriff nicht auf. Als er wieder verwendet wird, geschieht dies mit einer neuen Bedeutung. Das Dekret vom 6. Februar 1935 bestimmt in Art. 7, daß die cartes d'identité der Ausländer mit normaler Gültigkeit innerhalb des Trimesters nach Ablauf ihrer Gültigkeit erneuert werden müssen; "wenn dieser Termin verstrichen ist, werden die Inhaber nicht erneuerter Karten als Irreguläre angesehen und können der Zurückweisung unterliegen". [1] Der Begriff bezeichnet also eine Verwaltungsmaßnahme, die einen Ausländer, der sich bis dahin legal in Frankreich aufgehalten hat, auffordert, das Land zu verlassen, also einen Bescheid, der ihm befiehlt, seinen Aufenthalt zu unterbrechen und nicht mehr ihm untersagt, seinen Wohnsitz in Frankreich zu nehmen.
Es wäre nicht statthaft, von diesem Text auf eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Begriffs oder auf eine Bedeutungsverschiebung zu schließen. 1937 weist das Innenministerium die Präfekten an, "rücksichtslos jeden Ausländer zurückzuweisen, der versucht, ohne Reisepaß oder sonstige Legitimationen einzureisen", [2] was vermuten lässt, daß die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs nach wie vor in Gebrauch ist. Dagegen unterscheiden die Ausführungsbestimmungen der Präfektur Nord an die Bürgermeister und Polizeikommissare des Départements vom 31. Mai 1938 [3] die Zurückweisung, die der Aberkennung der Identitätskarte folgt, von der Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem Ausländer, der versucht, sich in Frankreich niederzulassen. Hier wird aus der Spannweite der möglichen Bedeutungen die ursprünglichere Sinngebung des Begriffs ausgeschlossen. Wir kommen also nicht umhin, festzustellen, daß ein neuer Gebrauch des Wortes aufkommt und es in dieser Zeit keinen Konsens darüber gibt, welche Bedeutung ihm zuzumessen sei.
Wir können aber zu einer Definition kommen, die die angeführten Bedeutungen zusammenfasst, wenn wir davon ausgehen, daß "Zurückweisung" alle administrativen Maßnahmen bezeichnet, die ohne Rückfrage bei den Zentralorganen des Staates vorgenommen werden [4] und einen Ausländer auffordern, das Staatsgebiet zu verlassen oder erst gar nicht zu betreten. Wir werden im Folgenden untersuchen, in welchem Fall die Verwaltung gemäß den geltenden Bestimmungen auf solche Maßnahmen zurückgreifen sollte; dies sollte uns erlauben, diese Maßnahmen besser zu verstehen.
Dazu ist es erforderlich, auf die Texte einzugehen, die die Ausstellung der Identitätskarte für Ausländer regeln, das heißt, wir müssen teilweise längst bekanntes wiederholen. [5] Da die Carte d'identité ein Aufenthaltsrecht begründete, bestimmen diese Texte die Bedingungen, die ein Ausländer erfüllen musste, um nach Frankreich einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen; sie zeichnen also umgekehrt das Negativ derer, die zurückgewiesen werden sollten. Das Streben, die Einreise zu filtern, durchtränkt die Texte aus den zwanziger Jahren. Es geht darum, das Eintreffen von Ausländern zu verhindern, die "nicht den sanitären Vorschriften entsprechen, [6] ökonomisch unbrauchbar sind" das Dekret vom 19.7.1922 legt fest, daß ein Ausländer nur dann eine Karte erhält, "wenn der Arbeitsmarkt dies zulässt" und die nicht "in betrügerischer Weise nach Frankreich hineingelassen werden" dürfen. [7] Diese Vorschriften lasten auf den Ausländern nicht nur bei ihrer Einreise, sondern während des ganzen Aufenthaltes, der nur so lange möglich ist, wie sie diese beachten. Tatsächlich bestimmt ein Dekret vom November 1924 : "Die Identitätskarte bedeutet eine Aufenthaltserlaubnis. Sie kann eingezogen werden, wenn der Inhaber es unterlässt, den geltenden Bestimmungen nachzukommen oder nicht länger die erforderlichen Garantien gewährleistet." [8] Eine Rundverfügung von 1931, [9] die auf die Anwendung des Zurückweisungsvorgangs Bezug nimmt, klärt uns darüber auf, was mit den "erforderlichen Garantien" gemeint ist. Zurückweisungen, so erfahren wir, waren bis dahin angewandt worden, um Ausländer, die wegen ihres "Mangels an Moralität" oder weil sie "in nationaler Hinsicht" keine hinreichende Sicherheit bieten konnten (was möglicherweise ein gewerkschaftliches oder politisches Engagement bezeichnete, das nicht nach dem Geschmack der Verwaltung war), "unerwünscht" waren, loswerden zu können. Nun geht es darum, Ausländer zurückzuweisen, die "die Lage des Arbeitsmarktes" ökonomisch nichtverwertbar gemacht hat, auch wenn sie "nicht genauso unerwünscht sind wie die Vorerwähnten". Es handelt sich also eher um eine Beugung der Anwendung denn um eine Umkehrung des Prinzips. Seit 1922 ist der Aufenthalt von Ausländern wie erwähnt ihrer ökonomischen Verwendbarkeit untergeordnet. Vom Ende des Ersten Weltkriegs bis zur Mitte der dreißiger Jahre unterliegt das Aufenthaltsrecht des Ausländers also der Frage seiner ökonomischen Nützlichkeit und seiner hygienischen, politischen und sozialen Unschädlichkeit, wobei den lokalen Behörden alle Freiheiten gelassen werden, zu beurteilen, ob die ihnen unterstehenden Menschen diesen Kriterien genügen oder nicht.
Ein deutlicher Wandel erfolgt um die Mitte der dreißiger Jahre, noch bevor die Volksfront an die Macht kommt. Die Rundverfügungen des Innenministeriums mahnen nun größere Milde bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen an. Ein Text vom April 1936 [10] bestimmt, daß Arbeitslose nicht grundsätzlich zurückgewiesen werden dürfen. Vor allem wird nun ein neues Element eingeführt, das dazu dienen soll, die Aktenlage zu berücksichtigen. Von nun an sollen "vier [11] grundlegende Faktoren" beachtet werden :
Es geht hier darum, etwas zu berücksichtigen, was wir heute den Grad der Integration in die französische Gesellschaft nennen würden und eine Neuerung in dreifacher Hinsicht darstellt : Es wird ausdrücklich bestimmten Ausländern aufgrund ihrer Bindungen an Frankreich ein Aufenthaltsrecht zugebilligt, das heißt, es wird anerkannt, daß der Ausländer nicht nur ein eingewanderter Arbeiter ist, sondern auch ein Bestandteil der französischen Gesellschaft, und schließlich entzieht die Nennung von Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, und die Einführung einer ersten, skizzenhaften Kodifizierung, den Ausländer teilweise dem willkürlichen Zugriff der lokalen Verwaltung.
Trotz einer eindeutigen Verschärfung des Tons unmittelbar vor Kriegsbeginn überlebt diese neue Orientierung die Volksfront. Zwar wird deutlich der Wille ausgedrückt, innerhalb der ausländischen Bevölkerung eine Auswahl vorzunehmen : Das Innenministerium erinnert beispielsweise seine Präfekten und Polizeikommissare im Mai 1938, daß "es angezeigt ist, unser Land von den allzu zahlreichen Unerwünschten, die sich hier frei bewegen, zu entlasten". [12] Gleichwohl erinnert der Arbeitsminister seine Untergebenen im September 1938 daran, daß "Ausländer, die im Besitz einer Arbeitskarte mit normaler Geltungsdauer sind, weiterhin als Aufenthaltsberechtigte auf unserem Boden betrachtet werden." [13] Der gleiche Text betont, daß es außerdem angezeigt sei, bei der Begutachtung der Aktenlage insbesondere familiäre Bindungen, die die Ausländer in Frankreich verwurzeln, in Rechnung zu stellen.
Nichts weist hier auf einen Bruch mit der vorangegangenen Periode hin. Wenn es überhaupt einen Bruch gegeben hat, dann in der Einführung privilegierter Kategorien, die nach ihrer Nationalität definiert werden und denen das Aufenthaltsrecht großzügiger als anderen zuerkannt wird. Ein Rundschreiben von September 1937 [14] , das anlässlich von Verhandlungen zwischen der belgischen und der französischen Regierung angefertigt wird, fordert die lokalen Behörden auf, Anträge belgischer Staatsangehöriger mit allergrößtem Wohlwollen zu behandeln.
Die Zurückweisungen, die in Zeiten starker Einreisebewegungen ein Mittel werden, um Hygiene und öffentliche Ordnung zu schützen, indem sie eine Selektion der Einreisekandidaten einführen, werden also in der Umkehrung der ökonomischen Konjunktur zu einem Verwaltungsinstrument in Bezug auf die bereits in Frankreich ansässigen ausländischen Arbeitskräfte und schließlich, als das Gespenst der Rezession dem des Krieges Platz macht, zu einem Verfahren, das es "unter Achtung der erworbenen Rechte von Ausländern, deren Integriertheit nicht in Frage steht" erlaubt, unerwünschte Ausländer loszuwerden, bei denen die Frage des Assimilierungsgrades wichtiger wird als die der ökonomischen Nützlichkeit.
Diese Formulierung erlaubt es uns, auf den Unterschied zwischen Zurückweisung und Ausweisung zurückzukommen. Zum einen ist die entscheidungsbefugte Instanz eine andere, denn der Zurückweisungsbeschluss wird gefällt, ohne daß die zentralern Instanzen intervenieren, dagegen entscheidet der Innenminister darüber, ob eine Ausweisung angemessen ist. Zum anderen beziehen sich die Texte, die die Umstände definieren, denen zufolge ein Ausländer zurückgewiesen werden kann, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Regelungen über den Aufenthalt du die Einreise von Ausländern nicht auf Fehler, Vergehen oder Verbrechen des Ausländers im Inland, wohingegen das Gesetz von 1849, in dem das Ausweisungsverfahren geregelt wird, dieses auf Ausländer beschränkt, die die öffentliche Ordnung gefährden. Zumindest theoretisch ist die Ausweisung eine Sanktion, die in der Regel einer Verurteilung oder einer Inhaftierung folgt. [15] Der Zurückweisungsbeschluss drückt lediglich aus, daß ein Missverhältnis zwischen den Eigenschaften eines Immigranten und dem Bedarf des Landes "im Verständnis der Verwaltung" festgestellt wurde. Es hat jedoch den Anschein, daß eine Untersuchung der alltäglichen Verwaltungspraxis diese Unterscheidung zweifehlhaft werden lässt, da während der dreißiger Jahre Ausweisungen häufig ökonomisch motiviert waren. [16]
Dies gibt zu der Vermutung Anlaß, daß sich die auf dieser Weise von den Zentralbehörden definierten Rechtsnormen von der Praxis der unteren Verwaltungsebenen, insbesondere der Präfektural- und Arbeitsbehörden, die von wenigen Ausnahmen abgesehen einen von einem Ausländer vorgelegten Arbeitskontrakt akzeptieren und ihm ein Aufenthaltsrecht zubilligen mussten, deutlich unterschieden.
Um dies nachweisen zu können, brauchen wir Quellen. Mehrere Rundverfügungen fordern die lokalen Behörden auf, die oberen Verwaltungsebenen über ihre Entscheidungen in Kenntnis zu setzen. Das Innenministerium etwa fordert im Dezember 1931 eine rekapitulierende Statistik der Zurückweisungsbeschlüsse seit 1920 an. [17] Im gleichen Jahre 1931 erinnert der Minister anlässlich seiner Auforderung, ihn monatlich über Zurückweisungen zu informieren, auch daran, daß jede Ablehnung einer Identitätskarte vor diesem Datum ihm in einem ausführlichen Bericht hätte gemeldet werden müssen. Er ordnet an, ihm die "wirklich unerwünschten" Ausländer weiterhin auf diese Weise zu melden. [18] Im Jahre 1935 fordert das Ministerium wiederum eine Statistik der Zurückweisungen nach Nationalität. Vielleicht lassen sich im Archiv des Innenministeriums Spuren dieser Berichte und Statistiken auffinden, wenn auch in unserem Kreise die Kenner der Bestände, die in Frage kämen, eher Anzeichen eines entschiedenen Pessimismus bemerken lassen.
Darüber hinaus ist die Zusammenstellung der Texte, die die Bedingungen für die Ausstellung der Identitätskarte und das Verfahren für die Dossiers der Ausländer festlegen, noch nicht abgeschlossen, ebenso wenig wie die Aufklärung ihres Entstehens. Dazu wird es erforderlich sein, die Bestände des Arbeitsministeriums, Landwirtschaftsministeriums und des Innenministeriums sowie die Serie M der Departementalarchive auszuwerten, welche häufig Rundverfügungen enthalten, die sich in den Beständen der Zentralbehörden, die diese ausgestellt haben, nicht nachweisen lassen.
Die Departementalarchive könnten außerdem Anträge auf Identitätskarten oder Aufenthaltsberechtigung enthalten, die "soweit sie erhalten sind" es erlauben sollten, die Kriterien dafür genauer zu bestimmen, nach denen sie genehmigt oder abgelehnt wurden.
In einigen Fällen ist es möglich, die Zurückweisungsvorgänge selbst aufzufinden. Ein Schreiben an die französischen Departementalarchive erlaubt es, Aussagen über deren Konservierungsgrad zu treffen. Die Frage war, ob sich in den Beständen des jeweiligen Archivs Akten befinden, in deren Titel der Begriff "Zurückweisung" (refoulement) auftaucht. Wir haben 73 Antworten erhalten. Entsprechende Akten befinden sich in 26 Départements, wovon in 4 lediglich Akten von vor 1931 aufbewahrt werden (Moselle, Gironde, Côte-d'Or, Indre et Loire). Zwei besitzen lediglich Serien, die eine extrem kurze Zeitspanne dokumentieren. Es bleiben also 20 Départements, für die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestände erhalten sind, die für uns von Interesse sind. Eine Betrachtung der Karte ihrer regionalen Verteilung erlaubt uns die Bemerkung, daß die wichtigsten industrialisierten Départements sowie diejenigen mit sehr bedeutender ausländischer Bevölkerung fehlen. Damit ist weder eine erschöpfende Studie, noch die Aufstellung eines quasi-repräsentativen Querschnitts der damals in Frankreich anwesenden ausländischen Wohnbevölkerung möglich. Es bleibt die Möglichkeit, einige Einzelfälle miteinander zu vergleichen, was immerhin ausreichen könnte, um das Missverhältnis zwischen den seitens der Zentralbehörden definierten Rechtsnormen und ihrer Umsetzung in der lokalen Praxis herauszuarbeiten sowie unter Umständen Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen. Wir werden im kommenden Jahr die möglichen Grundlinien einer solchen Untersuchung festlegen.
[1] Dekret vom 6. Februar 1935 über die Bedingungen für den Erhalt von Identitätskarten für Ausländer.
[2] Minister des Inneren, Abt. Identitätskarten und Pässe, Rundverfügung Nr. 338, 9/7/1937, A.D. Cher M 7168. Siehe Quelle C .
[3] Sondernummer der Akten der Präfektur Nord, 31.5.1938, A.D. Cher M 7169. Siehe Quelle D .
[4] P. Rygiel, Die Zurückweisungen von Ausländern in Frankreich in den dreißiger Jahren. Ein kollektives Forschungsprojekt.
[5]
G. Noiriel, Le creuset français, Paris :
Le Seuil 1988.
[6]
Dekret vom 26.11.1920 über die
Ausstellung der Identitätskarten für
Ausländer.
[7] Minister des Inneren, Zentralabt. der Identitätskarten für Ausländer, Rundverfügung Nr. 62 vom 20.7.1922. Siehe Quelle E .
[8] Dekret vom 1.11.1924 über die Identitätskarte der Ausländer, Art. 4.
[9] Minister des Inneren, Zentralabt. der Identitätskarten für Ausländer, Rundverfügung Nr. 189 vom 28.12.1931. Siehe Quelle F .
[10] Minister des Inneren, Zentralabt. der Identitätskarten für Ausländer, Rundverfügung Nr. 189 vom 28.4.1936. A.D. Cher M 7167. Siehe Quelle G .
[11] In der Tat werden nur drei angeführt, die hier zitiert werden.
[12] Innenminister/Kabinett des Ministers, Rundverfügung Nr. 85 vom 4.5.1938; A.D. Cher, M 7169.
[13] Arbeitsminister, Büro für ausländische Arbeitskräfte, Rundverfügung Nr. 207 vom 9.9.1938, A.D. Cher, M 7169.
[14] Minister des Inneren, Abt. Identitätskarten und Pässe, Rundverfügung Nr. 341 vom 8.9.1937, A.D. Cher M 7168. Siehe Quelle H .
[15] Siehe Mary Lewis, Expulsion des étrangers, d'une mesure policière à une mesure administrative : le cas du Rhône, 1919-1933 (Ausweisung von Ausländern. Von der Polizeimaßnahme zur Verwaltungsmaßnahme : Das Beispiel Rhône 1919-1933).
[16] Ebenda.
[17] Minister des Inneren, Zentralabt. für die Identitätskarten der Ausländer, Rundschreiben Nr. 187 vom 8.12.1931. A.D. Cher M 7167. Siehe Quelle I .
[18] Minister des Inneren, Zentralabt. für die Identitätskarten der Ausländer, Rundschreiben Nr. 189 vom 28.12.1931. A.D. Cher M 7167.